Sanierungsvorhaben ziehen sich häufig über Jahre, binden erhebliche Mittel und beziehen eine Vielzahl ausführender Fachunternehmen sowie Energieberater und Architekten ein. Umso folgenschwerer ist es, wenn eine bereits zugesagte Förderung wegen eines vergleichsweise geringfügigen Fehlers im Antrag nachträglich aufgehoben wird. Der folgende Fall aus unserer Kanzleipraxis zeigt, dass sich der Widerspruch gegen eine solche Aufhebung lohnen kann und ein Aufhebungsbescheid nicht das letzte Wort sein muss.

Ausgangslage: Aufhebung der Förderung wegen eines Antragsfehlers

Unser Mandant sanierte sein Gebäude über mehrere Jahre hinweg. Es handelte sich um umfangreiche Maßnahmen, an denen zahlreiche Unternehmen beteiligt waren. Den Förderantrag stellte er ohne Einbindung eines Energieberaters (da dies zum damaligen Zeitpunkt rechtlich zulässig war). Nach Abschluss der Arbeiten reichte er den Verwendungsnachweis ein.

Im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises fiel erst Jahre später ein kleiner Fehler im ursprünglichen Antrag auf. Nach vorheriger Anhörung hob das BAFA die Förderung unter Verweis auf eben diesen Fehler auf. Die hohe Fördersumme, mit der unser Mandant bei seiner Entscheidung für die energetische Sanierung fest gerechnet hatte, drohte damit zu entfallen.

Unser Vorgehen: Akteneinsicht und verwaltungsrechtliche Argumentation

Nach Mandatierung verschafften wir uns durch Akteneinsicht zunächst einen klaren Überblick über das Verfahren. Dabei zeigte sich der entscheidende Punkt: Der beanstandete Eintragungsfehler hatte keinen inhaltlichen Einfluss auf das Förderverfahren. Er war im Prüfungskatalog der einschlägigen Richtlinie nicht als materielle Fördervoraussetzung benannt.

Auf dieser Grundlage bereiteten wir einen verwaltungsrechtlichen Widerspruch vor, den wir mit einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung untermauerten.

Unsere Argumentation hatte Erfolg: Der Antrag konnte nachträglich abgeändert werden und die zunächst aufgehobene Förderung wurde schließlich doch noch ausgezahlt.

Rechtlicher Hintergrund: Was gilt im Förderverfahren?

Allgemein lässt sich festhalten: Für jeden Zeitpunkt der Antragstellung ist individuell zu prüfen, welche Regelungen und Richtlinien seinerzeit galten. Dabei ist jedoch ein zentraler Punkt zu beachten: Nicht die Richtlinie allein ist entscheidend. Behörden verfügen bei der Anwendung von Richtlinien über einen eigenen Auslegungsspielraum. Rechtlicher Maßstab ist die tatsächliche Anwendung der Richtlinie durch die Behörde in der Praxis, die sogenannte Verwaltungspraxis.

Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das dies unter anderem in einem Beschluss vom 17. Januar 2019, Az.: 6 B 138.18, bestätigt.

Hinweise auf die Verwaltungspraxis im Verfahren zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) des BAFA finden sich teilweise in den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bzw. ab 2025 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den jeweiligen Antragszeitraum. Für die Förderverfahren der KfW werden die FAQ entsprechend veröffentlicht – wobei die Begriffe „Verwaltungspraxis“ und „Behörde“ dort selbstverständlich nicht unmittelbar passen. Weitere Anhaltspunkte für die Anwendung der Richtlinie durch die Behörde ergeben sich aus unserer mehrjährigen Erfahrung im Umgang mit der Behörde.

Unser Beispiel verdeutlicht, dass sich einzelne Punkte eines Antrags unter Umständen auch nachträglich ändern lassen. Das ist jedoch stets im Einzelfall anhand des konkreten Antrags und der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Richtlinie zu prüfen und gilt naturgemäß nicht uneingeschränkt. Ein bekanntes Beispiel ist der Wärmeerzeuger: Dieser durfte in einigen Antragsjahren auch nach Antragstellung noch geändert werden. So erlaubt die Behörde etwa die Änderung von einer Biomasseheizung zu einer Wärmepumpe oder den Wechsel des Wärmepumpentyps.

Hinweis für Betroffene

Sofern auch Sie wegen eines vermeintlich kleinen Fehlers im Antrag eine Aufhebung Ihrer Förderung erhalten haben, kann sich eine Prüfung lohnen, ob im konkreten Fall eine Ausnahme möglich ist. Wie unser Fall zeigt, ist eine Aufhebung nicht zwangsläufig das letzte Wort. Eine sorgfältige Einordnung anhand der Akte und eine fundierte verwaltungsrechtliche Stellungnahme gegenüber der Behörde schaffen hier im Einzelfall die Möglichkeit, gegen eine Aufhebung erfolgreich vorzugehen.

Wir setzen Ihren Förderanspruch durch

Ihr BAFA-Antrag wurde abgelehnt? Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, was sich noch retten lässt.

Die Widerspruchsfrist beträgt nur einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Je früher Sie handeln, desto mehr Optionen haben Sie.

1. Kostenlose Ersteinschätzung Ihres Bescheids. Schildern Sie uns Ihren Fall über unser Fallanfragesystem oder reichen Sie den Bescheid direkt ein. Wir melden uns innerhalb weniger Werktage mit einer ersten fachlichen Bewertung.

2. Prüfung der Erfolgsaussichten. Wir prüfen die Ablehnungsgründe, die Aktenlage und die möglichen rechtlichen Ansatzpunkte. In vielen Fällen lässt sich der Bescheid angreifen.

3. Transparente Kosten. Klare Aufklärung über die zu erwartenden Kosten vor Mandatsannahme.

Telefon: 08031 615 66-18 • bafaanwalt@lindnerrecht.de

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen anonymisierten Einblick in unsere Kanzleipraxis und dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Er kann eine individuelle Prüfung Ihres konkreten Falls nicht ersetzen. Maßgeblich für Ihren Antrag sind die jeweils gültige Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie die zum jeweiligen Antragszeitpunkt geltenden Merkblätter und FAQ des BAFA. Förderkonditionen ändern sich regelmäßig. Stand des Beitrags ist der 18.06.2026. Für eine auf Ihren Fall bezogene Einschätzung sprechen Sie uns gern an.

Illustration erstellt mit Google Gemini, 2026