Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christoph Sagstetter, Dr. Lindner Rechtsanwälte. Stand: Oktober 2026.

In Förderverfahren sind oftmals Energieberater und sogenannte „Energieeffizienz-Experten“ eingebunden. Vielfach beginnt dies bereits weit vor dem Antrag bei BAFA oder KfW bei der Begutachtung des Gebäudes. In vielen Fällen wird auch ein sogenannter „individueller Sanierungsfahrplan“ erstellt und geprüft, welche Maßnahmen von der Dämmung bis hin zur Heizung für das jeweilige Gebäude am sinnvollsten und energieeffizientesten sind. Im nächsten Schritt folgt dann die Planung der Maßnahmen und möglicher Förderungen. Je nach Vertrag übernehmen Energieberater die Antragstellung und Kommunikation mit der Behörde, Bauüberwachung oder Sie sind vor allem für die Prüfung der Unterlagen beauftragt – die Ausgestaltung ist hier je nach Förderung und vertraglicher Vereinbarung individuell.

Genau wie verschiedene vertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, können in Förderverfahren verschiedene Fehler passieren, die zu einer Ablehnung der Förderung führen. Für Energieberater stellt sich daher die Frage: Welche Fehler können passieren, wie kann ich sie vermeiden und wie und in welchem Umfang hafte ich? Für Antragsteller wiederum stellt sich die Frage: Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn meine Förderung aufgrund eines Fehlers meines Energieberaters abgelehnt wurde ? Dieser Beitrag erläutert typische Fallgestaltungen und ihre rechtliche Einordnung aus beiden Perspektiven.

Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Energieberater bzw. ein Haftungsfall kann nach dem Gesetz entstehen, wenn dieser eine übernommene Pflicht schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat. Eine ausgebliebene Förderung oder ein unerwarteter Sanierungsverlauf genügt dafür allein jedoch nicht. Entscheidend sind der konkrete Auftrag, die erteilten Informationen, die Aufgabenverteilung und die Frage, wie sich das Vorhaben bei ordnungsgemäßer Beratung oder Planung entwickelt hätte.

1. Welche Aufgaben hat der Energieberater übernommen?

„Energieberatung“ kann sehr unterschiedliche Leistungen umfassen. Eine erste Einschätzung zu möglichen Sanierungsmaßnahmen ist etwas anderes als die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans, die Begleitung eines Förderantrags oder eine technische Fachplanung.

Für die Haftungsprüfung ist deshalb zunächst zu klären, welche Leistungen vereinbart wurden. Dazu können insbesondere gehören:

  • eine Erstberatung zu energetischen Maßnahmen und Fördermöglichkeiten;
  • die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP);
  • die Prüfung bestimmter Fördervoraussetzungen;
  • die Erstellung technischer Berechnungen und Bestätigungen;
  • die Antragstellung und Kommunikation mit der Förderstelle;
  • die technische Fachplanung oder Baubegleitung;
  • die Prüfung und Einreichung eines Verwendungsnachweises bzw. die Bestätigung nach Durchführung (BnD);

Der Leistungsumfang ergibt sich nicht immer aus einem einzigen Vertragsdokument. Auch Angebote, Leistungsbeschreibungen, E-Mails und mündliche Absprachen können für die Auslegung maßgeblich sein.

Ein erster Beratungstermin mit einem Energieberater begründet nicht automatisch eine Verantwortung für das gesamte spätere Vorhaben. Umgekehrt kann auch innerhalb eines Beratungstermins eine konkrete Auskunft fehlerhaft sein und im Einzelfall eine Haftung begründen. Übernimmt der Energieberater die Förderbegleitung, können daraus weitergehende Prüfungs-, Hinweis- und Bearbeitungspflichten entstehen.

Wichtig: Maßgeblich ist daher nicht allein die Bezeichnung der Leistung im Vertrag oder Angebot, sondern der konkret vereinbarte Umfang.

2. Auf welcher rechtlichen Grundlage können Ansprüche bestehen?

Der Schadensersatz bei Fehlern des Energieberaters richtet sich grundsätzlich nach § 280 BGB.

Bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch stehen regelmäßig vier Fragen im Mittelpunkt:

  1. Welche Pflicht bestand?
  2. Wurde diese Pflicht verletzt?
  3. Hat der Energieberater die Pflichtverletzung zu vertreten?
  4. Welcher Schaden wurde dadurch verursacht?

Gemäß § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB muss sich der Energieberater hinsichtlich des Vertretenmüssens entlasten. Eine Pflichtverletzung und einen dadurch verursachten Schaden muss der Anspruchsteller jedoch grundsätzlich darlegen und nachweisen.

Abbildung 1: Vier Prüffragen – die Ablehnung einer Förderung ersetzt keine Haftungsprüfung. Illustration erstellt mit Hilfe von KI (ChatGPT).

Für die Energieberaterhaftung gilt zunächst die allgemeine Regelung des § 280 BGB; im Einzelnen kommt es daneben aber auch auf den jeweiligen Vertragstyp an. So können je nach vereinbartem Leistungsumfang die Vorschriften des Werkvertragsrechts einschlägig sein, etwa wenn ein bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet wird. Bei einem mangelhaften Werk kommen neben Schadensersatz auch Nacherfüllung, Minderung oder weitere Mängelrechte in Betracht.

Ob eine Energieberaterleistung dienstvertraglich, werkvertraglich oder als Kombination verschiedener Vertragstypen einzuordnen ist, lässt sich nicht pauschal für jeden Energieberatervertrag beantworten. Die Einordnung beeinflusst unter anderem, welche Ansprüche bestehen und ob zunächst eine Gelegenheit zur Korrektur eingeräumt werden muss.

Nach der Rechtsprechung wird ein Energieberatungsvertrag regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 675 Absatz 1 BGB eingeordnet, auf die das Dienstvertragsrecht Anwendung findet (OLG München, Beschluss vom 04.07.2025 – 19 U 3738/24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2026 – 19 U 215/24). Es gelten also ergänzend die Regeln der §§ 611 ff. BGB.

Die Rechtsprechung stellt zudem klar: Der Energieberater garantiert grundsätzlich nicht den Erhalt der Fördermittel. Er schuldet vielmehr eine fachlich zutreffende Beratung und Prüfung im individuell vereinbarten Umfang.

Wichtig: Eine sorgfältige, umfangreiche Beratung kann geschuldet sein, auch wenn der Berater keine Garantie für den Erhalt der Förderung übernimmt.

3. Welche Bedeutung haben Informationsschreiben und Haftungsausschlüsse?

Ausführliche Informationsschreiben können für beide Seiten wichtig sein. Sie können erläutern, wer im Förderverfahren welche Aufgaben übernimmt und welche Kenntnisse beim Auftraggeber vorausgesetzt werden.

Für ihre rechtliche Bedeutung kommt es insbesondere darauf an, ob die Hinweise rechtzeitig erteilt wurden, verständlich waren und zur konkreten Situation passten.

Zu unterscheiden sind drei verschiedene Aussagen, die sich typischerweise in Energieberaterverträgen und Informationsblättern finden:

  • Leistungsabgrenzung: „Die Antragstellung übernimmt der Auftraggeber.“ Das kann die Aufgabenverteilung beschreiben. Ob dennoch Hinweis- oder Unterstützungspflichten bestehen, richtet sich nach den weiteren Vereinbarungen.
  • Keine Fördergarantie: „Eine Bewilligung kann nicht zugesichert werden.“ Das beschreibt die Unsicherheit des Ergebnisses; die Pflicht zur fachlich richtigen Beratung bleibt bestehen.
  • Haftungsausschluss: „Für Beratungsfehler wird nicht gehaftet.“ Diese Aussage soll die Verantwortung für eigene Fehler begrenzen und muss an den gesetzlichen Grenzen gemessen werden.

Diese Aussagen haben unterschiedliche rechtliche Wirkungen. Der Hinweis, dass eine Förderbewilligung nicht garantiert werden kann, beseitigt beispielsweise nicht automatisch die Pflicht, einen übernommenen Antrag sorgfältig zu bearbeiten.

Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen unterliegen gesetzlichen Grenzen. Bei vorformulierten Vertragsbedingungen sind insbesondere die §§ 307 ff. BGB zu beachten. Unklare oder unangemessen benachteiligende Klauseln können unwirksam sein; für bestimmte Haftungsausschlüsse gelten ausdrückliche Verbote. Auch bei Verträgen zwischen Unternehmen bleibt eine rechtliche Kontrolle erforderlich.

Eine Unterschrift unter einem Informationsschreiben macht daher nicht jede darin enthaltene Haftungsklausel wirksam.

Die zitierten Sätze dienen nur zur Veranschaulichung. Ihre Wirkung hängt vom gesamten Vertrag, ihrer Einbeziehung und der konkreten Beratungssituation ab.

4. Welcher Schaden ist tatsächlich entstanden?

Die Höhe des Schadens ergibt sich aus einem Vergleich: Wie steht der Betroffene tatsächlich da, und wie wäre seine Vermögenslage ohne den haftungsbegründenden Fehler? Dieser Grundgedanke folgt aus § 249 BGB.

Bei einem Förderverlust muss insbesondere geklärt werden, ob die Förderung bei ordnungsgemäßem Vorgehen tatsächlich gewährt worden wäre. Lag unabhängig vom behaupteten Fehler eine andere Fördervoraussetzung nicht vor, kann es an einem ersatzfähigen Förderverlust fehlen.

Je nach Fall können entgangene Zuschüsse oder Boni, zusätzliche Finanzierungskosten, erforderliche Korrekturmaßnahmen oder weitere Folgekosten relevant sein. Nicht jede Ausgabe im Zusammenhang mit dem Vorhaben ist jedoch automatisch ein Schaden.

Auch steuerliche Vorteile, ersparte Aufwendungen und anderweitig erhaltene Fördermittel können die Berechnung beeinflussen. Eine doppelte Erstattung desselben Nachteils kommt nicht in Betracht.

5. Mitverantwortung und mehrere Beteiligte

Auftraggeber müssen häufig Informationen liefern, Unterlagen bereitstellen und Entscheidungen treffen. Unzutreffende Angaben, verspätete Zuarbeit oder die Missachtung konkreter Hinweise können sich auf einen Schadensersatzanspruch auswirken. § 254 BGB berücksichtigt sowohl ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung als auch die unterlassene Abwendung oder Minderung eines Schadens.

Allerdings lässt sich die Verantwortung für eine übernommene Fachberatung nicht pauschal auf den Auftraggeber zurückverlagern. Welche eigene Prüfung erwartet werden durfte, hängt von dessen Kenntnissen, dem Beratungsauftrag und den erteilten Hinweisen ab.

Bei Sanierungsvorhaben sind zudem oft mehrere Fachleute beteiligt. Ein Energieberater, ein Architekt und ein ausführendes Unternehmen können unterschiedliche Aufgaben haben. Planungs-, Beratungs- und Ausführungsfehler müssen deshalb auseinandergehalten werden. Überschneiden sich Verantwortungsbereiche, können mehrere Beteiligte für denselben Schaden einzustehen haben; die interne Verteilung ist gesondert zu prüfen.

Für die Praxis: Eine feste Rangfolge zwischen Energieberater, Antragsteller, Projektsteuerer und Architekt ergibt sich daraus nicht. Ausschlaggebend sind die konkret übernommenen Aufgaben und die Verantwortungsanteile.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Das OLG Celle, Urteil vom 30. Juni 2021 – 14 U 188/19 – verneinte unter den konkreten Umständen eine Pflicht des Energieberaters, die ihm übermittelten Angaben zur Beschäftigtenzahl des antragstellenden Unternehmens zu hinterfragen. Das weitergeleitete Antragsformular enthielt ausdrückliche Hinweise auf die maßgeblichen Vorgaben; weitere Umstände gaben keinen Anlass zu einer zusätzlichen Prüfung.

Für die Praxis: Nicht jede Angabe des Auftraggebers muss unabhängig nachgeprüft werden. Erkennbare Widersprüche oder ein weitergehender Prüfungsauftrag können die Bewertung ändern.

Das OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. August 2017 – 9 U 3/15 – verneinte eine umfassende Verantwortung eines Statikers für wärmeschutzbezogene Planungs- und Ausführungsfehler, der lediglich einen Wärmeschutznachweis übernommen hatte.

Für die Praxis: Die Erstellung eines Nachweises bedeutet nicht automatisch, dass auch die gesamte Planung oder Bauüberwachung übernommen wurde.

Unabhängig vom Auftragsumfang setzt der Ersatz eines entgangenen Förderzuschusses voraus, dass gerade der behauptete Fehler den Förderverlust verursacht hat.

6. Förderung retten oder Schadensersatz verfolgen?

Vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist stets zu prüfen, ob ein Vorgehen gegen die Förderstelle noch aussichtsreich ist, um die Förderung (zumindest teilweise) „zu retten“. Dies kann z. B. durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid der Behörde erfolgen. Diese Prüfung ist insbesondere mit Blick auf die Schadenshöhe und Schadensminderungspflicht von erheblicher Bedeutung.

Das Vorgehen gegen die Förderstelle und der Anspruch gegen den Energieberater sind rechtlich getrennt zu betrachten. Die Ablehnung eines Antrags durch die Förderstelle entscheidet nicht verbindlich darüber, ob der Energieberater seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.

Dabei laufen möglicherweise unterschiedliche Fristen. Für das Vorgehen gegen die Behörde kann diese eine separate Frist setzen, bei Bescheiden gilt oft die Monatsfrist für das Widerspruchsverfahren nach § 70 ff. VwGO. Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Energieberater gilt häufig die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, deren Beginn grundsätzlich an den Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis anknüpft. Die Verjährung eines möglichen Haftungsanspruchs richtet sich nicht automatisch danach, wann das Förderverfahren endgültig abgeschlossen wird.

Abbildung 2: Förderverfahren und Haftungsprüfung können parallel laufen; ihre Fristen sind getrennt zu beachten. Illustration erstellt mithilfe von KI (ChatGPT).

7. Welche Unterlagen sind für die Prüfung wichtig?

Eine belastbare Bewertung setzt voraus, dass Auftrag, Beratung und Projektablauf nachvollziehbar sind. Besonders relevant sind:

  • Vertrag, Angebot und Leistungsbeschreibung;
  • Informationsschreiben und Beratungsdokumentation;
  • E-Mails und sonstige Absprachen;
  • Förderantrag, Bescheide und Nachforderungen der Förderstelle;
  • Verträge mit ausführenden Unternehmen, Rechnungen und Ausführungsnachweise.

Diese Unterlagen dienen sowohl der Begründung als auch der Abwehr von Ansprüchen. Sie können zeigen, dass eine Pflicht verletzt wurde – oder dass eine Leistung nicht übernommen, ein Risiko erläutert oder der Schaden unabhängig vom behaupteten Fehler verursacht wurde.

8. Anwaltliche Unterstützung bei Energieberaterhaftung und Förderstreitigkeiten

Dr. Lindner Rechtsanwälte verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich der BAFA- und KfW-Förderung sowie der damit verbundenen Haftungsfragen. Wir vertreten sowohl Auftraggeber bei der Prüfung und Durchsetzung möglicher Ansprüche als auch Energieberater bei der Abwehr von Schadensersatzforderungen.

Förderung verloren oder Haftungsvorwurf erhalten? Lassen Sie uns Ihren Fall gemeinsam prüfen.

Ob Sie als Auftraggeber Ansprüche gegen Ihren Energieberater prüfen möchten oder als Energieberater bzw. Energie-Effizienz-Experte mit einer Schadensersatzforderung konfrontiert sind: Je früher Sie handeln, desto mehr Optionen haben Sie. Gegen einen Förderbescheid läuft oft nur eine Frist von einem Monat. Und wer Ansprüche vorschnell anerkennt oder pauschal zurückweist, verbaut sich leicht Spielraum.

  1. Kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls. Schildern Sie uns Ihren Fall über unser Fallanfragesystem oder senden Sie uns die wichtigsten Unterlagen direkt zu, etwa Beratungsvertrag, Förderbescheid oder Anspruchsschreiben. Wir melden uns innerhalb weniger Werktage mit einer ersten fachlichen Bewertung.
  2. Prüfung von Förderverfahren und Haftung. Wir prüfen, ob sich die Förderung gegenüber BAFA oder KfW noch retten lässt, welche Aufgaben vertraglich übernommen wurden und ob ein Schadensersatzanspruch tatsächlich besteht oder welche Einwendungen greifen.
  3. Transparente Kosten. Klare Aufklärung über die zu erwartenden Kosten vor Mandatsannahme.

Sie sind Energieberater und möchten vorbeugen? Wir prüfen auch Ihre Verträge, Leistungsbeschreibungen, Informationsschreiben und Haftungsklauseln, bevor es zum Streitfall kommt.

Über den Autor: Christoph Sagstetter ist Rechtsanwalt bei Dr. Lindner Rechtsanwälte. Er betreut die zivilrechtliche Seite von Förderstreitigkeiten: Schadensersatzansprüche gegen Energieberater ebenso wie die Abwehr solcher Ansprüche.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Er ersetzt keine individuelle Prüfung Ihres konkreten Falls. Maßgeblich für Ihren Antrag sind allein die jeweils gültige Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie die aktuellen Merkblätter und FAQ der KfW und BAFA. Förderkonditionen ändern sich regelmäßig. Stand: Oktober 2026. Für eine auf Ihren Fall bezogene Einschätzung sprechen Sie uns gern an.