Ab dem 26.05.2026 öffnet das Förderprogramm des Bundesministeriums für Verkehr den Aufbau von Ladeinfrastruktur für E-LKW für KMU und Unternehmen mit eigenem Fuhrpark oder Betriebshof. Wir möchten Sie daher kurz auf diese Fördermöglichkeit aufmerksam machen:
Die Förderaufrufe A und B wenden sich an Unternehmen und fördern die Anschaffung und Errichtung der Ladeinfrastruktur sowie – soweit technisch notwendig – Netzanschluss, Lade-/Last-/Energiemanagementsysteme und Batteriespeicher.
  • Förderaufruf A richtet sich ausschließlich an KMU und fördert die Ladestruktur bzgl. des eigenen Fuhrparks z.B. für Betriebshöfe, Firmengelände, Filialstandorte, Logistikumschlagplätze. Die Zuwendung beträgt 500 €/kW als Festbetrag, maximal 300.000 € (De-minimis) bzw. 1 Mio. € (Art. 36a AGVO). Der Antragszeitraum beginnt ab dem 05.06.2026 bis zum 30.09.2026, die Förderung läuft 24 Monate. Die Bewilligung erfolgt in Reihenfolge des Antragseingangs, solange Haushaltsmittel reichen.

 

  • Förderaufruf B richtet sich an Unternehmen allgemein und fördert neben den oben genannten auch die Ladestruktur für größere Vorhaben z.B. in Depots und Betriebshöfen. Die Zuwendung beträgt bis zu 500 €/kW und wird durch den Antragssteller variabel gewählt, sie beträgt maximal 5 Mio. € pro Antrag. Der Antragszeitraum beginnt ab dem 26.05.2026, 10:00 Uhr bis zum 07.07.2026, die Förderung läuft 24 Monate. Die Auswahl der Bewilligung erfolgt in einem wettbewerblichen Verfahren – wer eine geringere Förderintensität ansetzt, wird dabei höher priorisiert.

 

  • Förderaufruf C betrifft öffentlich zugängliche Ladestationen z.B. an Rastanlagen, Lade-Hubs oder Umschlagpunkten

 

Beachten Sie für alle drei Förderungen: Der Ladestrom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen. Vor Antragstellung ist ein Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber zu stellen (oder eine Zusicherung, dass der vorhandene Anschluss ausreicht). Vor Antragsstellung darf lediglich ein Netzanschlussbegehrens beim Netzbetreiber gestellt werden, jedoch kein Netzanschlussauftrag erteilt werden: Es dürfen vor Antragsstellung keine Verträge insbesondere keine Liefer- oder Leistungsverträge für die Ladehardware, Tiefbau, Montage etc. abgeschlossen werden. Ein Vertrag würde einen vorzeitigen Vorhabensbeginn begründen und automatisch zur Ablehnung der Förderung führen. Die Nutzung der Ladeinfrastruktur ist auf den Zuwendungsempfänger und einen namentlich bestimmbaren, eingeschränkten Nutzerkreis (z. B. Transportpartner) begrenzt. Es kann nur ein Antrag im Aufruf A oder B gestellt werden – es gilt der zuerst gestellte Antrag.

Weitere Details finden Sie auf den Seiten des durchführenden Projektträgers Jülich (PTJ) zu den einzelnen Förderaufrufen: https://www.ptj.de/foerdermoeglichkeiten/lis-e-lkw

Sofern Sie zu dieser Förderung eine Beratung wünschen oder sich ggf. rechtliche Probleme im Laufe des Förderverfahrens ergeben sollten, unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung im Fördermittelrecht hierbei gerne.