Sie haben eine Förderung beantragt, einen ablehnenden Bescheid erhalten und fristgerecht Widerspruch eingelegt, doch seitdem herrscht Funkstille? Damit sind Sie nicht allein. Tausende Bürgerinnen und Bürger warten in Förderverfahren monate-, teilweise jahrelang auf eine Entscheidung. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte Sie haben und wie Sie die Behörde wirksam zum Handeln bewegen.
Eine Situation, die viele kennen
Vielleicht kommt Ihnen das bekannt vor:
- Sie haben Widerspruch gegen einen ablehnenden Behördenbescheid eingelegt und warten seit Monaten auf eine Antwort.
- Ihr Darlehen läuft dabei weiter, die Zinsen werden Monat für Monat abgebucht, doch die Behörde reagiert nicht.
- In der Telefonzentrale erhalten Sie keine Auskunft über den Stand Ihres Verfahrens.
- Sie bekommen auf Nachfrage ein Schreiben mit der Bitte, von weiteren Sachstandsanfragen abzusehen.
Was viele nicht wissen: In solchen Fällen müssen Sie sich nicht mit dem Schweigen der Behörde abfinden. Das Verwaltungsrecht gibt Ihnen konkrete Werkzeuge an die Hand.
Schritt 1: Akteneinsicht beantragen – verschaffen Sie sich Klarheit
Als Beteiligter eines laufenden Verwaltungsverfahrens haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Geregelt ist dieser in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz: Die Behörde muss Ihnen Einsicht in die Akten Ihres Verfahrens gewähren, soweit Sie die Kenntnis zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen benötigen. In einem laufenden Förderverfahren wird dieses rechtliche Interesse für Antragsteller regelmäßig bejaht.
So gehen Sie vor: Stellen Sie einen kurzen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde, idealerweise per E-Mail. Aus der Akte können Sie meist erkennen:
- wie weit Ihr Verfahren tatsächlich bearbeitet wurde,
- ob der Behörde alle von Ihnen eingereichten Unterlagen vorliegen,
- ob bereits interne Entscheidungen vorbereitet wurden.
Allein die Akteneinsicht bringt oft Bewegung in ein festgefahrenes Verfahren.
Schritt 2: Untätigkeitsklage – Ihre Klage gegen behördliches Schweigen
Zudem ist die sogenannte Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung ein mögliches Mittel, um die Behörde zu einer Entscheidung zu bewegen. Sie wurde vom Gesetzgeber genau für solche Fälle geschaffen.
Voraussetzung ist, dass über Ihren Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund in einer Frist von mindestens drei Monaten nicht entschieden wurde.
Eine dauerhafte Überlastung der Behörde gilt nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht als zureichender Grund. Dies entschied u.a. das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 16.01.2017, Az.: 1 BvR 2408/16 sowie aktuell das OVG Bautzen in dem Beschluss vom 14.02.2023, Az.: 3 E 2/23. Personalmangel oder strukturelle Überlastung dürfen nicht dauerhaft zu Ihren Lasten gehen. Die Behörde muss sich so organisieren, dass sie ihre gesetzlichen Aufgaben in angemessener Zeit erfüllen kann.
Was passiert nach der Klageerhebung?
Unsere Erfahrung aus zahlreichen Verfahren – insbesondere im Bereich der BAFA-Förderung BEG EM (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen) – zeigt: Nachdem die Untätigkeitsklage erhoben ist, entscheidet die Behörde meist innerhalb relativ kurzer Zeit über den Widerspruch. Dabei sind zwei Ergebnisse möglich:
- Positive Entscheidung: Sie erhalten den erwarteten Bewilligungsbescheid und Ihre Förderung wird ausgezahlt.
- Negative Entscheidung: Selbst in den Fällen, bei denen die Behörde einen ablehnenden Bescheid erlässt, haben Sie den Vorteil, dass die Klage sofort innerhalb eines Monats umgestellt werden kann, damit Sie ohne Zeitverlust gegen diesen Bescheid vorgehen können.
Was kostet eine Untätigkeitsklage? Die Kosten richten sich nach dem Streitwert (der Förderbetrag). Die Kosten einer Untätigkeitsklage trägt nach § 161 Abs. 3 VwGO in der Regel die Behörde. Dies gilt unabhängig davon, ob der erwartete Bescheid positiv oder negativ ausfällt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Antragsteller dieser Grund auch nicht bekannt war oder bekannt sein musste (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 23.07.1991, Az.: 3 C 56.90).
Wie lange muss ich warten, bevor ich Untätigkeitsklage erheben kann? Grundsätzlich drei Monate ab Antragstellung oder Widerspruchseinlegung. Bei besonderen Umständen kann diese Frist verlängert sein.
Muss ich die Behörde vorher abmahnen? Eine förmliche Mahnung ist nicht vorgeschrieben, eine vorherige Sachstandsanfrage aber meist sinnvoll.
Wir unterstützen Sie – mit jahrelanger Erfahrung im Förderrecht
Wer monatelang auf eine Entscheidung der Behörde wartet, fühlt sich oft ohnmächtig – gerade, wenn parallel ein Darlehen läuft und finanzieller Druck entsteht. Genau hier setzen wir an. Seit Jahren vertreten wir Förderempfängerinnen und Förderempfänger gegenüber Behörden wie dem BAFA, insbesondere im Bereich der BEG-EM-Förderung. Wir kennen die typischen Stolpersteine, wissen wann welcher Schritt sinnvoll ist – und nehmen Ihnen die Auseinandersetzung mit der Behörde ab.
Schildern Sie uns Ihren Fall einfach über das Kontaktformular neuen Fall einreichen. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung und einer Empfehlung, wie es für Sie weitergehen kann.
[Illustration erstellt mit Google Gemini, 2026]