Von 2026 bis 2028 gewährt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstmals eine Förderung für den Industriestrompreis. Sie soll strom- und handelsintensive Unternehmen bei den Stromkosten am Standort Deutschland entlasten und die Elektrifizierung der Industrie voranbringen. Voraussetzung ist, dass mindestens die Hälfte des Geldes in Maßnahmen zur Dekarbonisierung fließt. Der folgende Beitrag gibt eine kurze Übersicht zu der Förderung, den Anforderungen und den aktuellen Fristen.

1. Rechtsgrundlagen

Der Industriestrompreis basiert auf dem beihilferechtlichen Rahmen der EU-Kommission im Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF). Umgesetzt wurde dieser in der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. April 2026 über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 (BAnz AT 06.05.2026 B1). Ergänzend gelten § 53 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Verwaltungsrechts, insbesondere die §§ 48 ff. VwVfG. Nähere Hinweise zur konkreten Umsetzung durch die zuständige Behörde – das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – finden sich auf der Internetseite des BAFA sowie in den dort abrufbaren Merkblättern zum Industriestrompreis und zu den Dekarbonisierungsmaßnahmen vom 4. August 2026.

Grundsätzlich gilt: Es handelt sich bei der Förderung zum Industriestrompreis um eine Billigkeitsleistung. Ein Anspruch besteht daher nicht. Die Gewährung steht zudem unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel im jeweiligen Auszahlungsjahr. Reichen die Mittel nicht, werden sämtliche Billigkeitsleistungen quotal gekürzt.

Die Förderung gilt zunächst für die Abrechnungsjahre 2026, 2027 und 2028, wobei für jedes Jahr ein separater Antrag mit Nachweisen zu stellen ist.

2. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die einer gelisteten Branche zugeordnet werden können, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt. Eine Mindestverbrauchsmenge oder eine bestimmte Unternehmensgröße sieht die Richtlinie nicht vor. Auch kleine und mittlere Unternehmen sind daher antragsberechtigt, wenn sie einem der gelisteten Wirtschaftszweige zuzuordnen sind.

Umfasst sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Ein Unternehmen ist nach Ziffer 5.1 k) der Richtlinie jede rechtlich selbstständige Einheit mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Die Rechtsform ist dabei unerheblich; Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und der eingetragene Kaufmann sind gleichgestellt. Bei Konzernen wird immer die einzelne Konzerngesellschaft betrachtet. Betriebsstätten und Zweigniederlassungen gelten nicht als Unternehmen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einem Wirtschaftszweig nach der Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLL-Liste zuzuordnen sind. Diese findet sich in der Mitteilung der Europäischen Kommission „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ (2022/C 80/01).

Maßgeblich ist dort Anhang I, Liste der nach Abschnitt 4.11 beihilfefähigen Wirtschaftszweige – Wirtschaftszweige mit einem erheblichen Risiko im Sinne des Abschnitts 4.11.3.1. Abgedruckt ist die Liste außerdem auf den Seiten 22 bis 24 des Merkblattes zum Industriestrompreis des BAFA.

Die Liste umfasst mehr als 90 verschiedene Wirtschaftszweige, insbesondere die herstellende Industrie unter anderem in den Bereichen Stahl, Aluminium, Kupfer, Glas, Keramik, Zement, Papier, Batterien, Kabel und elektronische Bauelemente. Werden an einem Standort mehrere Tätigkeiten in verschiedenen Wirtschaftszweigen erbracht, ist der Schwerpunkt der Tätigkeit an der Abnahmestelle entscheidend.

Ob das eigene Unternehmen hier zuzuordnen ist, ist anhand der Zuordnung des statistischen Landesamts nach WZ 2008 zu prüfen. Als Beleg kann die Bescheinigung des statistischen Landesamts nach WZ 2008 oder WZ 2025 vorgelegt werden – entscheidend ist jedoch die Zuordnung nach WZ 2008.

Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, insbesondere Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die nach § 15a InsO zur Antragstellung verpflichtet sind, sowie Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind. Ebenso ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung nicht Folge geleistet haben.

Antragsberechtigt ist nicht das Unternehmen als Ganzes, sondern die einzelne Abnahmestelle. Vereinfacht meint die Abnahmestelle ein Werksgelände in elektrischer Betrachtung einschließlich Leitungen, Transformatoren, Umspannwerken und Schaltanlagen. Jedes Unternehmen kann je Abrechnungsjahr nur einen Antrag stellen. Ein Unternehmen mit mehreren berechtigten Abnahmestellen stellt daher einen einzigen Antrag, in dem alle berechtigten Abnahmestellen einzeln aufgeführt und die Kosten getrennt aufgeschlüsselt werden. Die 10-GWh-Grenze, ab der ein Wirtschaftsprüfer erforderlich wird, bezieht sich auf alle Abnahmestellen zusammen.

Für Konzerne gilt: Da als Unternehmen die einzelne rechtlich selbstständige Gesellschaft gilt, stellt jede Konzerngesellschaft ihren eigenen Antrag für ihre eigenen Abnahmestellen.

3. Dekarbonisierungsmaßnahmen

Im Gegenzug zum Erhalt der Förderung verpflichtet sich das Unternehmen mindestens 50 % der gewährten Basis-Förderung in sogenannte Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Damit sind nach Ziffer 4.1 der Richtlinie „neue oder modernisierte Anlagen“ gemeint, „die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben“. Es muss also eine neue Anlage erstmals in Betrieb genommen oder es müssen wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile durch neue ersetzt werden.

 

3.a Allgemeine Voraussetzungen zu den Dekarbonisierungsmaßnahmen

Dabei gelten folgende allgemeine Voraussetzungen:

  • Die Umsetzung muss innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Förderung erfolgen.
  • Die Maßnahmen sind in Deutschland umzusetzen, nicht notwendigerweise am Standort des Unternehmens.
  • Die Umsetzung kann auf Dritte übertragen werden, wobei die Investitionsverpflichtung bei dem antragstellenden Unternehmen verbleibt. Kosten für Eigenleistung sind nicht ansatzfähig.
  • Für die Berechnung der 50 % sind nicht alle Kosten anzusetzen. So scheiden unter anderem kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten, Voruntersuchungen sowie Betriebs- und Instandhaltungskosten aus.
  • Ansatzfähig sind alle zur Herstellung der Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft zwingend notwendigen Kosten sowie Nebenkosten wie externe Fachplanung, Ausführungsplanung und Baubegleitung und Installationsarbeiten von der Anlagenaufstellung über Wanddurchbrüche und Brandschottung bis zur Systemintegration.
  • Geplante oder zu erwartende Kosten dürfen nicht herangezogen werden; es bedarf einer Rechnung für die durchgeführten Leistungen.
  • Bei verbundenen Unternehmen können bei Liefer- und Leistungsverträgen maximal Marktpreise anerkannt werden.
    • Für die Kosten der Dekarbonisierungsmaßnahme darf nach Ziffer 4.1 der Richtlinie keine andere Beihilfe in Anspruch genommen werden. Das Merkblatt der Behörde unterscheidet dazu drei Fälle:
  1. Beihilfen im Sinne des EU-Rechts und sonstige Beihilfen, etwa nach dem EEG, sind mit der Dekarbonisierungsmaßnahme nicht vereinbar.
  2. Förderprogramme, die keine staatlichen Beihilfen nach dem EU-Recht sind, sind zulässig; die erhaltenen Mittel sind aber von der anrechenbaren Investitionssumme abzuziehen.
  3. Förderungen mit anderem Gegenstand als der Dekarbonisierungsmaßnahme sind möglich, etwa die Strompreiskompensation und die Besondere Ausgleichsregelung.
    • Nach Ziffer 4.5 der Richtlinie ist eine anteilige Aufteilung der Investitionssumme auf mehrere Förderprogramme zulässig, solange derselbe Anteil nicht doppelt angesetzt wird.

3.b Konkrete Dekarbonisierungsmaßnahmen

 Ziffer 4.1 der Richtlinie nennt vier Kategorien zulässiger Dekarbonisierungsmaßnahmen. Konkrete Beispiele finden sich im zugehörigen Merkblatt des BAFA:

Ziffer 4.1 a) Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien

  • Investitionen in Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich erforderlicher Nebenanlagen
  • Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase Agreements oder aus neu abgeschlossenen Wärmeabnahmeverträgen, auch unter Durchführung durch Dritte, soweit diese der Finanzierung neuer oder modernisierter Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie dienen

Konkret sind dies u.a. Photovoltaik, Windkraft, Geothermie, Solarkollektoren und die Modernisierung eines Wasserkraftwerks. Hinzu kommen Investitionen in Nebenanlagen – etwa Technikgebäude, Schutzzäune oder eine Transformatorstation samt Netzanschluss –, soweit sie durch die Installation einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien bedingt sind.

Ziffer 4.1 b) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken

  • Investitionen zur Effizienzsteigerung in industriellen Prozessen, die in Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 oder in Energieaudits nach DIN EN ISO 16247 identifiziert wurden
  • Einführung oder Erweiterung von Energiemanagementsystemen, soweit keine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht
  • Maßnahmen zur Nutzung, Aufwertung und Verstromung industrieller Abwärme
  • Maßnahmen zur Kreislaufführung technischer Gase, Rohstoffe und Prozessmedien

Erfasst sind zum Beispiel hocheffiziente elektrische Motoren und Pumpen, der Austausch eines gasbefeuerten Ofens durch einen Induktionsofen, die Umstellung von Beleuchtungseinheiten auf moderne Technologien oder die thermische Isolierung und Wärmedämmung von Anlagen und Verteilleitungen.

Ziffer 4.1 c) Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, die geeignet sind, eine Anpassung des Stromverbrauchs in Reaktion auf markt- oder netzseitige Signale zu ermöglichen

  • Investitionen in Energiespeicher sowie vergleichbare Speicher oder Pufferlösungen, die der zeitlichen Entkopplung von Produktion und Stromverbrauch dienen
  • Investitionen zur Umstellung fossiler Prozesse auf elektrische Technologien und in strombasierte flexible Wärme- und Kälteerzeugung
  • Investitionen in Mess-, Steuer-, Leit- und IT-Infrastruktur sowie in intelligente Lastmanagementsysteme, steuerbare Komponenten und Schnittstellen sowie Nachrüstungen zur operativen Ermöglichung einer flexiblen Fahrweise bestehender Anlagen
  • Investitionen in Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Verflüssigung, Nutzung und Infrastruktur von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff einschließlich Elektrolyseuren sowie erforderlicher Netzanschluss- und Systemdienstleistungskomponenten
  • Investitionen, die auf Elektrifizierung ausgerichtet sind, einschließlich Mobilität und Logistik

Das Merkblatt nennt als Beispiele hierzu unter anderem Strom-, Wärme- und Kältespeicher, Großwärmepumpen, Elektrodenkessel, bivalente Schmelzöfen, Ladeinfrastruktur für Elektro-Lkw und Elektro-Gabelstapler, Ersatz eines Lastkraftwagens oder Kraftomnibusses mit Verbrennungsmotor durch ein elektrisch betriebenes Modell oder Ersatz eines Firmenfahrzeugs mit Verbrennungsmotor durch ein reines Batterieelektrofahrzeug.

Ziffer 4.1 d) Maßnahmen zur Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung

  • Investitionen in die Ertüchtigung oder Erweiterung von Netzanschlüssen und betrieblicher Netzinfrastruktur
  • Investitionen in den Ausbau interner Netzinfrastruktur zur Integration von erneuerbaren Energien, Speichern oder Flexibilitätsmaßnahmen, einschließlich Baukostenzuschüsse
  • Netzdienliche Maßnahmen zur Verbesserung der Netzqualität und -stabilität, insbesondere Blindleistungsbereitstellung und Spannungshaltung

Dekarbonisierungsmaßnahmen, die nicht von den aufgeführten Regelbeispielen abgedeckt sind, sind zulässig, wenn sie hinsichtlich ihres messbaren Beitrags zur Senkung der Kosten des Stromsystems mit den in der jeweiligen Maßnahmengruppe aufgeführten Regelbeispielen vergleichbar sind. Diese Vergleichbarkeit ist im Nachweis zu begründen. Nach Ziffer 4.4 der Richtlinie kann das BAFA auf Antrag bereits vor Durchführung entscheiden, ob eine geplante Maßnahme anerkennungsfähig ist.

 

Wird die zugesagte Investition zu einer Dekarbonisierungsmaßnahme nicht in voller Höhe getätigt, hebt das BAFA den Bescheid im prozentualen Umfang der Nichterfüllung auf und fordert den entsprechenden Betrag zurück. Verzinst wird dabei mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gerechnet ab dem Tag der Überweisung.

4. Höhe der Förderung

Die Basis-Förderung bemisst sich gem. Ziffer 5.2 der Richtlinie nach dem anrechenbaren Stromverbrauch an der jeweiligen Abnahmestelle im Abrechnungsjahr. Beihilfefähig sind davon 50 %; diese Menge wird mit dem Differenzpreis multipliziert.

Der Referenzpreis ist der durchschnittliche Terminmarktpreis des Vorjahres für die Lieferung im Abrechnungsjahr an der Strombörse EEX. Der Zielpreis liegt bei 50 Euro je Megawattstunde, also 5 ct/kWh. Die Werte veröffentlicht das BAFA rechtzeitig vor Beginn der Antragsfrist auf seiner Internetseite. Für das Abrechnungsjahr 2026 beträgt der Referenzpreis 8,744 ct/kWh; der Differenzpreis beträgt damit 3,744 ct/kWh. Der eigene Strompreis des Unternehmens spielt für die Berechnung der Förderung keine Rolle.

Das BAFA rechnet in seinem Merkblatt für die Basisförderung eines Unternehmens beispielsweise:

0,5 × 1.825.000 kWh × 3,744 ct/kWh = 34.164,00 €

[Förderquote 50 % * anrechenbarer Stromverbrauch in kWh * Differenzpreis = Fördersumme]

Bei der Basis-Förderung beträgt die Investitionsverpflichtung für Dekarbonisierungsmaßnahmen mindestens 50 % der bewilligten Förderung, im obigen Beispiel also 17.082 €.

Flexibilitäts-Bonus

Zusätzlich zur Basis-Förderung kann ein Flexibilitäts-Bonus beantragt werden:

Wer sich verpflichtet, 80 % seiner Investitionsverpflichtung in Dekarbonisierungsmaßnahmen der Kategorie nach Ziffer 4.1 c) der Richtlinie zu investieren, erhält nach Ziffer 5.3 der Richtlinie einen Bonus von 10 % der Basis-Förderung. Voraussetzung ist zusätzlich, dass 75 % dieses Bonusbetrags ebenfalls in Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen.

Basis-Förderung = 100.000 €

Flexibilitäts-Bonus = 0,1 × 100.000 € = 10.000 €

Basis-Förderung mit Flexibilitätsbonus
Erhaltene Förderung 100.000 € 110.000 €
Investitionspflicht 50.000 € 57.500 €
davon nur Maßnahmen nach 4.1.c) [keine Vorgabe] 40.000 €
Überbleibende Förderung 50.000 € 52.500 €

 

anrechenbarer Stromverbrauch

Anrechenbar ist nach Ziffer 5.1 Buchstabe c) der Richtlinie die tatsächlich selbst verbrauchte Strommenge der Abnahmestelle. Eigenerzeugung zählt ebenso wie Netzbezug. Abzuziehen sind Strommengen, die an Dritte weitergeleitet oder ins Netz eingespeist wurden, sowie alle Mengen, für die im selben Abrechnungsjahr Strompreiskompensation beantragt wird.

Rechenschritt
Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung +
Eigenerzeugter Strom +
Weiterleitungen an Dritte und Einspeisungen ins Netz
Indirekter Stromverbrauch (nur bei Industrieparks) +
Stromverbräuche mit beantragter Strompreiskompensation
= anrechenbarer Stromverbrauch in kWh

Die Strommengen sind grundsätzlich mess- und eichrechtskonform zu erfassen. Fehlen Zähleinrichtungen, ist eine Schätzung zulässig; dabei ist sicherzustellen, dass nicht mehr Mengen angesetzt werden als bei ordnungsgemäßer Messung.

5. Fristen zur Antragstellung

Zuständig für die Durchführung der Förderung zum Industriestrompreis ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Der Antrag kann erstmals für das Abrechnungsjahr 2026 gestellt werden und ist ausschließlich elektronisch über die Förderzentrale Deutschland einzureichen. Das Antragsportal wird voraussichtlich ab Dezember 2026 geöffnet.

Jedes Unternehmen kann je Abrechnungsjahr nur einen Antrag stellen. Sämtliche Unterlagen und Angaben sind in jedem Antragsjahr erneut zu übermitteln, eine Bezugnahme auf den Vorjahresantrag ist nicht möglich.

Die Richtlinie selbst legt keinen festen Termin fest: Nach Ziffer 6.1 endet die Antragsfrist frühestens am 31. März und spätestens am 30. September des Antragsjahres. Den konkreten Termin gibt das BAFA auf seiner Internetseite bekannt; es kann dabei auch bestimmen, dass einzelne Nachweise später nachgereicht werden dürfen.

Für das erste Antragsjahr 2027 hat das BAFA die Termine bereits bekannt gegeben:

Termin Bedeutung
ab Dezember 2026 Öffnung des Antragsportals (voraussichtlich)
31. März 2027 Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2026
31. Mai 2027 Nachreichfrist für den Prüfungsvermerk ab 10 GWh
15. Juli 2027 verlängerte Frist bei paralleler Strompreiskompensation nach der Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten
nach positiver Prüfung Bewilligungsbescheid: Gewährung der Förderung
48 Monate nach Gewährung Frist zur Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahme

(in Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Verlängerung auf 72 Monate erfolgen)

3 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist Frist zur Einreichung der Nachweise zur Dekarbonisierungsmaßnahme

Für die Abrechnungsjahre 2027 und 2028 gibt das BAFA die Fristen jeweils neu bekannt. Bewilligung und Auszahlung stehen unter dem Vorbehalt einer möglichen Rückforderung.

6. Nachweise zur Antragstellung

Im Rahmen des Antragsverfahrens werden in Ziffer 6.3 der Richtlinie zahlreiche Nachweise gefordert. Der Umfang der Nachweise richtet sich nach der Höhe des beantragten Stromverbrauchs.

Unterhalb von 10 GWh sind u.a. einzureichen:

  • Bescheinigung des statistischen Landesamts zur Klassifizierung des Unternehmens und seiner Betriebsstätten nach WZ 2008 oder WZ 2025
  • Angaben zu Betriebszweck und Betriebstätigkeit
  • Aktueller Lageplan je Abnahmestelle
  • Nachweis des Stromverbrauchs je Abnahmestelle im Abrechnungsjahr
  • Bankbestätigung
  • Selbsterklärung zur Strompreiskompensation, sofern beantragt
  • Bei Industrieparks ggf. Erklärung zu indirekten Stromverbräuchen

Ab 10 GWh: Prüfungsvermerk

Ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 Gigawattstunden muss der Antrag zusätzlich einen Prüfungsvermerk enthalten. Erteilen dürfen ihn ausschließlich ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft. Geprüft werden die Angaben zu Betriebszweck und Betriebstätigkeit, zum anrechenbaren Stromverbrauch und zur Abgrenzung strompreiskompensationsberechtigter Mengen. Die Prüfung muss hinreichende Sicherheit darüber verschaffen, dass die Angaben frei von wesentlichen falschen Angaben sind.

Das BAFA darf zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens weitere Nachweise anfordern.

7. Fristen und Nachweise zu den Dekarbonisierungsmaßnahmen

Für die Dekarbonisierungsmaßnahmen gelten nach Ziffer 4.3 der Richtlinie folgende Fristen, die ab dem Datum des Bewilligungsbescheides laufen:

  • Frühester Umsetzungszeitpunkt ist der Beginn des Abrechnungsjahres; für 2026 ist dies der 1. Januar 2026. Auch die Kosten müssen ab diesem Zeitpunkt entstanden sein. Wer vor der Bewilligung mit der Umsetzung beginnt, tut dies auf eigenes Risiko; ein Anspruch auf die Förderung entsteht daraus nicht.
  • Die Umsetzung muss innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung erfolgen. Eine längere Frist von höchstens 72 Monaten ist auf Antrag möglich, wenn der Antragsteller anhand der Projektplanung technische Gründe nachweist.
  • Der Nachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist einzureichen.
Termin Bedeutung
nach positiver Prüfung Bewilligungsbescheid: Gewährung der Förderung
48 Monate nach Gewährung Frist zur Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahme

(in Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Verlängerung auf 72 Monate erfolgen)

3 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist Frist zur Einreichung der Nachweise zur Dekarbonisierungsmaßnahme

Die verfristete Einreichung von Nachweisen führt zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides und zur Rückforderung der ausgezahlten Beträge. Verzinst wird mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gerechnet ab dem Tag der Überweisung.

Nachweise zu den Dekarbonisierungsmaßnahmen

Der Nachweis zu den Dekarbonisierungsmaßnahmen umfasst unter anderem:

  • Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen mit Investitionsvolumen und aussagekräftiger Beschreibung
  • Zuordnung zu einer Maßnahmenkategorie sowie Angabe, ob es sich um eine neue oder modernisierte Anlage handelt
  • Angabe von Umsetzungszeitpunkt und Umsetzungsort
  • Detaillierte tabellarische Auflistung der ansatzfähigen Investitionskosten, getrennt nach Art und Zeit
  • Selbsterklärung, dass für dieselben Kosten keine weitere Beihilfe beantragt oder in Anspruch genommen wurde, sowie Angaben zu beihilfefreien Fördermitteln und zu einer etwaigen Aufteilung auf andere Förderungen
  • Bei Umsetzung durch Dritte deren schriftliche Einwilligungserklärungen

Rechnungen, Inbetriebnahme- und Abnahmeprotokolle, Auftragsvergabe, Bestellungen und technische Unterlagen sind vorzuhalten und auf Nachfrage vorzulegen.

8. Auskunftspflichten

Dem BAFA sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Bücher und Unterlagen und Prüfungen zu gestatten. Das gilt im Antragsverfahren ebenso wie bei späteren Überprüfungen. Kommt ein Unternehmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und bleibt der Sachverhalt deshalb ungeklärt, kann der Antrag abgelehnt werden. Name des Leistungsempfängers und Höhe der Förderung werden in der Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission und auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht.

Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Subventionsgesetz besteht auch nach Erteilung des Bescheides die Pflicht, dem BAFA unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung entgegenstehen oder für eine Rückforderung erheblich sind. Im Antrag bezeichnet die Behörde die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz. Unrichtige oder unvollständige Angaben im Rahmen des Verfahrens können als Subventionsbetrug nach § 264 StGB geahndet werden. Dies erstreckt sich auch auf Dritte, die im Förderverfahren tätig werden, etwa als Vertreter oder bei der Umsetzung von Dekarbonisierungsmaßnahmen.

9. Kombination mit anderen Förderungen

Die Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen kombiniert werden. Das BAFA nennt in seinem Merkblatt beispielhaft:

  • Besondere Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz
  • Reduzierte Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 StromNEV
  • Begrenzter Aufschlag für besondere Netznutzung nach der Festlegung BK8-24-001-A
  • Befreiung von der Konzessionsabgabe nach § 2 Absatz 4 KAV
  • Carbon-Leakage-Kompensation nach § 11 Absatz 3 BEHG und der BECV

Dabei ist zu beachten:

Betreffen zwei Beihilfen dieselben Kosten, etwa den Großhandelsstrompreis einschließlich der indirekten CO₂-Kosten, ist die Kombination nur bis zur jeweils anwendbaren Höchstintensität zulässig.

Für denselben Stromverbrauch schließen sich Industriestrompreis und Strompreiskompensation aus. Beide Instrumente lassen sich daher für unterschiedliche Strommengen parallel nutzen, sofern die Mengen sauber voneinander abgegrenzt werden.

Für die Investitionen gilt zusätzlich ein Doppelanrechnungsverbot: Dieselbe Maßnahme darf nicht zugleich hier und bei einer anderen Begünstigung angerechnet werden, die Klimaschutz- oder Effizienzmaßnahmen voraussetzt. Eine anteilige Aufteilung der Investitionssumme bleibt zulässig.

10. Zusammenfassung

Der Industriestrompreis entlastet strom- und handelsintensive Unternehmen in den Abrechnungsjahren 2026 bis 2028 bei den Stromkosten im Gegenzug für eine verbindliche Investition in Dekarbonisierungsmaßnahmen. Über die Antragsberechtigung entscheidet dabei nicht das Unternehmen als Ganzes, sondern die einzelne Abnahmestelle und deren Zuordnung zu einem bestimmten Wirtschaftszweig nach der WZ 2008.

Mehrere Punkte können Unternehmen bereits jetzt angehen: die saubere Abgrenzung ihrer Abnahmestellen, die mess- und eichrechtskonforme Dokumentation der Strommengen für das laufende Abrechnungsjahr 2026 sowie die Auswahl einer zulässigen Dekarbonisierungsmaßnahme und die vorgegebenen Fristen für Antragstellung und Umsetzung im Blick halten.

Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick über die Förderung. Einzelne Themen werden wir in gesonderten Beiträgen vertiefen. Die jeweils aktuellen Fassungen der Richtlinie und der Merkblätter, die verbindlichen Fristen sowie die Antworten auf häufige Fragen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de sowie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Beachten Sie in Förderverfahren stets die Fristen der jeweiligen Richtlinien, der Behörde und in den übersandten Bescheide. Bei Problemen rund um Fördermittel in Bezug auf das BAFA unterstützen wir Sie gerne:

1. Kostenlose Ersteinschätzung Ihres Bescheids. Schildern Sie uns Ihren Fall über unser Fallanfragesystem oder reichen Sie den Bescheid direkt ein. Wir melden uns innerhalb weniger Werktage mit einer ersten fachlichen Bewertung.

2. Prüfung der Erfolgsaussichten. Wir prüfen die Ablehnungsgründe, die Aktenlage und die möglichen rechtlichen Ansatzpunkte. In vielen Fällen lässt sich der Bescheid angreifen.

3. Transparente Kosten. Klare Aufklärung über die zu erwartenden Kosten vor Mandatsannahme.

Telefon: 08031 615 66-18 • bafaanwalt@lindnerrecht.de

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er kann eine individuelle Prüfung Ihres konkreten Falls und die eigenständige Information vor Antragstellung nicht ersetzen. Maßgeblich für Ihren Antrag sind allein die jeweils gültige Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. April 2026 (BAnz AT 06.05.2026 B1) sowie die Veröffentlichung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Förderkonditionen ändern sich regelmäßig.

Stand des Beitrages: August 2026. Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Grundlage sind die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. April 2026 (BAnz AT 06.05.2026 B1) sowie das Merkblatt Industriestrompreis und das Merkblatt zu Dekarbonisierungsmaßnahmen des BAFA, jeweils in der Fassung vom 4. August 2026. Die Merkblätter werden regelmäßig überarbeitet und sind nur in ihrer jeweils aktuellen Fassung gültig.

[Illustration erstellt mit Google Gemini, 2026]